FC Bayern Trikots aus Asien schwer beliebt

I. Der Vorwurf / Sachverhalt

Sie werfen unserer Mandantschaft sinngemäß vor:

Unsere Mandantin musste nun zur Kenntnis nehmen, dass Sie über das Internetauktionshaus eBay nicht lizenzierte Artikel, nämlich

mit dem geschützten Marken unserer Mandantin zur Versteigerung angeboten haben. Wir haben deshalb Ihr Angebot bei eBay sperren lassen, wovon Sie bereits unterrichtet wurden. Die Tatsache, dass es sich um nicht lizenzierte Artikel bzw. Fälschungen handelt, folge dabei unmittelbar aus den Angaben in den Angebotstiteln sowie den Angebotsbeschreibungen bzw. aufgrund einer internen Überprüfung der angebotenen Produkte bei unserer Mandantin…………“

Dadurch würde unsere Mandantschaft die Markenrechte Ihrer Mandantin in mehrfacher Hinsicht verletzen:

Mit dem „XXXX-Logo“ auf der Ware würde unsere Mandantschaft die Rechte Ihrer Mandantin aus dieser Marke gem. Art. 9 (2) lit. a) UMV verletzen.

Daneben könnte der Vertrieb solcher Produkte u.U. den Tatbestand einer unlauteren Rufausbeutung i.S.d. Art. 9 (2) lit. c) UMV erfüllen.

Mit dem Angebot und dem Verkauf der mit den Marken Ihrer Mandantin versehenen bzw. beworbenen Waren würde unsere Mandantschaft tatsächlich das besondere Image und die hohe Wertschätzung der Marke Ihrer Mandantin in unlauterer Weise ausnutzen.

Sie spielen ferner darauf an, dass unsere Mandantschaft für die Behauptung des Verkaufes erschöpfter Originalware beweisbelastet ist (BGH, GRUR 2004, 156, 156 – stüssy II; I ZR 52/10 v. 15.03.2012 – Converse I, Rn. 30; I ZR 137/10 v. 15.03.2012 – Converse II, Rn. 29).

BGH, 15.03.2012 – I ZR 52/10

Der BGH sagt zwar:

Amtlicher Leitsatz:

„Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG und Art.9 Abs.1 Satz2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.“

„Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber aber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist.“

Der BGH sagt aber auch:

„Hat ein Markeinhaber seine mit der Marke versehene Ware in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht, kann er die Rechte aus der Marke in Bezug auf diese Ware grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Markeninhaber selbst, wohl aber mit seiner Zustimmung erfolgt, beispielsweise durch einen Lizenznehmer. In diesen Fällen sind die Rechte an der Marke „erschöpft“.

Rein vorsorglich bestreiten wir für unsere Mandantschaft, dass es sich um Fälschungen handeln soll. Diesen Umstand müssen wir erst mit unserer Mandantschaft besprechen. Wir werden uns dann hierzu äußern.

II. Rechtliches

1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Das Angebot und der Vertrieb von gefälschter Ware im geschäftlichen Verkehr stellt tatsächlich eine Markenverletzung dar, weil solche Fälschungen begriffslogisch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden.

Sie fordern daher unsere Mandantschaft auf, die rechtswidrige Benutzung der Kennzeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“ und/oder „FC BAYERN“ ab sofort zu unterlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG).

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Wer ein Zeichen (Produktkennzeichen, Firmenname) im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen verwendet,“ verletzt dann Markenrechte wenn es sich bei den Zeichen nicht um die eigenen handelt und für die Verwendung dieser Zeichen keine Lizenz des Markeninhabers eingeholt wurde. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Verwender möglicherweise unwissentlich eine fremde geschützte Marke in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat. Anwalt für Markenrecht

Wer ein Produkt oder ein Kennzeichen in den geschäftlichen Verkehr bringt, das entweder durch seine Gestaltung oder Formulierung zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem Originalprodukt oder -kennzeichen führen kann ( sog. Zuordnungsverwirrung), verletzt ebenfalls die Markenrechte des Rechteinhabers der Originalmarke. Zu berücksichtigen sind hierbei die Ähnlichkeit der Produkte oder Leistungen einerseits und die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens andererseits.

Unzulässig ist es aber, Zeichen, die den berühmten Marken „FC BAYERN MÜNCHEN“ bzw. „FC BAYERN“ Logo entsprechen – unterstellt, dass es sich um Originalware handelt – zur Rufausbeutung zu benutzen (siehe nur Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, MarkenG, § 24 Rn. 62, 163 mwN; BGH BeckRS 2018, 33320 – keine-vorwek-vertretung).

Es liegt dann Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV) sowie Rufausbeutung (Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV) vor.

Darüber hinaus liegt Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei vor, wenn man sich mit dem Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“ in den Sogbereich der höchst bekannten Marken FC BAYERN MÜNCHEN und FC BAYERN für Bekleidungsstücke der FC BAYERN MÜNCHEN AG (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) begibt.

Große Brüste – Großer Ärger

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor längerer Zeit veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – „Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

Der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege

zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienangehörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe.

Abmahnung IPPC LAW. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner

müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einem IP-Anschluss aus zugänglich gemacht, der zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, S. 2061 – Sommer unseres Lebens).

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.