FC Bayern Trikots aus Asien schwer beliebt

I. Der Vorwurf / Sachverhalt

Sie werfen unserer Mandantschaft sinngemäß vor:

Unsere Mandantin musste nun zur Kenntnis nehmen, dass Sie über das Internetauktionshaus eBay nicht lizenzierte Artikel, nämlich

mit dem geschützten Marken unserer Mandantin zur Versteigerung angeboten haben. Wir haben deshalb Ihr Angebot bei eBay sperren lassen, wovon Sie bereits unterrichtet wurden. Die Tatsache, dass es sich um nicht lizenzierte Artikel bzw. Fälschungen handelt, folge dabei unmittelbar aus den Angaben in den Angebotstiteln sowie den Angebotsbeschreibungen bzw. aufgrund einer internen Überprüfung der angebotenen Produkte bei unserer Mandantin…………“

Dadurch würde unsere Mandantschaft die Markenrechte Ihrer Mandantin in mehrfacher Hinsicht verletzen:

Mit dem „XXXX-Logo“ auf der Ware würde unsere Mandantschaft die Rechte Ihrer Mandantin aus dieser Marke gem. Art. 9 (2) lit. a) UMV verletzen.

Daneben könnte der Vertrieb solcher Produkte u.U. den Tatbestand einer unlauteren Rufausbeutung i.S.d. Art. 9 (2) lit. c) UMV erfüllen.

Mit dem Angebot und dem Verkauf der mit den Marken Ihrer Mandantin versehenen bzw. beworbenen Waren würde unsere Mandantschaft tatsächlich das besondere Image und die hohe Wertschätzung der Marke Ihrer Mandantin in unlauterer Weise ausnutzen.

Sie spielen ferner darauf an, dass unsere Mandantschaft für die Behauptung des Verkaufes erschöpfter Originalware beweisbelastet ist (BGH, GRUR 2004, 156, 156 – stüssy II; I ZR 52/10 v. 15.03.2012 – Converse I, Rn. 30; I ZR 137/10 v. 15.03.2012 – Converse II, Rn. 29).

BGH, 15.03.2012 – I ZR 52/10

Der BGH sagt zwar:

Amtlicher Leitsatz:

„Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG und Art.9 Abs.1 Satz2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.“

„Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber aber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist.“

Der BGH sagt aber auch:

„Hat ein Markeinhaber seine mit der Marke versehene Ware in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht, kann er die Rechte aus der Marke in Bezug auf diese Ware grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Markeninhaber selbst, wohl aber mit seiner Zustimmung erfolgt, beispielsweise durch einen Lizenznehmer. In diesen Fällen sind die Rechte an der Marke „erschöpft“.

Rein vorsorglich bestreiten wir für unsere Mandantschaft, dass es sich um Fälschungen handeln soll. Diesen Umstand müssen wir erst mit unserer Mandantschaft besprechen. Wir werden uns dann hierzu äußern.

II. Rechtliches

1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Das Angebot und der Vertrieb von gefälschter Ware im geschäftlichen Verkehr stellt tatsächlich eine Markenverletzung dar, weil solche Fälschungen begriffslogisch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden.

Sie fordern daher unsere Mandantschaft auf, die rechtswidrige Benutzung der Kennzeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“ und/oder „FC BAYERN“ ab sofort zu unterlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG).

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Wer ein Zeichen (Produktkennzeichen, Firmenname) im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen verwendet,“ verletzt dann Markenrechte wenn es sich bei den Zeichen nicht um die eigenen handelt und für die Verwendung dieser Zeichen keine Lizenz des Markeninhabers eingeholt wurde. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Verwender möglicherweise unwissentlich eine fremde geschützte Marke in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat. Anwalt für Markenrecht

Wer ein Produkt oder ein Kennzeichen in den geschäftlichen Verkehr bringt, das entweder durch seine Gestaltung oder Formulierung zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem Originalprodukt oder -kennzeichen führen kann ( sog. Zuordnungsverwirrung), verletzt ebenfalls die Markenrechte des Rechteinhabers der Originalmarke. Zu berücksichtigen sind hierbei die Ähnlichkeit der Produkte oder Leistungen einerseits und die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens andererseits.

Unzulässig ist es aber, Zeichen, die den berühmten Marken „FC BAYERN MÜNCHEN“ bzw. „FC BAYERN“ Logo entsprechen – unterstellt, dass es sich um Originalware handelt – zur Rufausbeutung zu benutzen (siehe nur Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, MarkenG, § 24 Rn. 62, 163 mwN; BGH BeckRS 2018, 33320 – keine-vorwek-vertretung).

Es liegt dann Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV) sowie Rufausbeutung (Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV) vor.

Darüber hinaus liegt Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei vor, wenn man sich mit dem Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“ in den Sogbereich der höchst bekannten Marken FC BAYERN MÜNCHEN und FC BAYERN für Bekleidungsstücke der FC BAYERN MÜNCHEN AG (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) begibt.