Große Brüste – Großer Ärger

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor längerer Zeit veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – „Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

Der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege

zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienangehörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe.

Abmahnung IPPC LAW. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner

müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einem IP-Anschluss aus zugänglich gemacht, der zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, S. 2061 – Sommer unseres Lebens).

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.

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Im Umkehrschluss wird auch nach der Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit in München die Möglichkeit der Widerleglichkeit der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bejaht:

Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum

Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.

Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen.

Darunter hatten gerade die Münchner Amtsgerichte allzu oft so strenge Anforderungen aufgestellt, dass die Entlastung des Anschlussinhabers zu einer Quasi-Beweislastumkehr geführt hatte und es

so gut wie nicht möglich war, den sog. hinreichend wahrscheinlichen Vortrag so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht diesen akzeptierte.

Was unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus nicht endgültig klären.

Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung vom 01.10.2013. Das Gericht weist auf folgendes hin:

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013, Protokoll Seite 2:

Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht die Beklagtenseite mit dem Sachvortrag der sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Der Vortrag ist insbesondere detailliert und plausibel. Auch für eine Störerhaftung sieht die Beweislage nach Ansicht des Gerichts aus Klägersicht nicht günstig aus.

Klägervertreter weist das Gericht darauf hin, dass der BGH in anderen Fällen der tatsächlichen Vermutung eine Beweislastumkehr annimmt.

Das Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen der BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010 und „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012) weiterhin davon ausgeht, dass bei der Beklagtenseite ausschließlich eine sekundäre Darlegungslast besteht. Die Beweislast verbleibt insgesamt bei der Klägerseite.“

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534, zum Einen einen großen Beitrag zur Aufklärung der Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Täterschaft oder Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung geleistet. Danach waren die Anforderungen zur Entlastung des Anschlussinhabers weitaus weniger streng, wie von den Münchner Gerichten gefordert. Zum Anderen hat ein Nebensatz der Entscheidung des OLG Köln zu Spekulation einiger gängiger Abmahnkanzleien geführt, man könne doch noch eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anschlussinhabers formulieren. Der 6. Senat des OLG Köln hat in dieser oben zitierten Entscheidung vom 16.05.2012 in einem Nebensatz sinngemäß formuliert: „…gegebenenfalls möge der Anschlussinhaber solche Umstände darlegen und gegebenenfalls

beweisen. Daraus versucht man nun vereinzelt doch noch eine Beweislastumkehr zu zaubern. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der BGH ganz klar und ausdrücklich von sekundärer

Darlegungslast und nicht Beweislast gesprochen hat, sodass hier schon gar kein Auslegungsspielraum besteht.

Der BGH hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 12.05.2010 auch nicht von einer Beweislastumkehr, sondern allenfalls von Beweiserleichterung für den Anschlussinhaber gesprochen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach wie vor Aufgabe des vermeintlichen Anspruchsinhabers ist, darzulegen und zu beweisen, wer die ihm gegenüber behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Es findet ganz ausdrücklich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Rechteinhabers statt, dass er die für ihn günstige Behauptung, der vermeintlich richtig ermittelte Anschlussinhaber eines Computers habe eine Urheberrechtsverletzung zu seinen Lasten, entweder als Täter oder aber als Teilnehmer begangen, nicht beweisen müsste.

Der BGH hat sogar in seiner Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, deutlich erschwert. Fareds Abmahnung

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits

dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

BGH, Urteil vom 15. November 2012 -I ZR 74/12 -OLG Köln

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Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Entgegen Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom 14.01.2016-29 U 2593/15-ergibt sich nichts Anderes.

Vielen Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Hierzu gehörte vor allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15).

Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).

Nutzungsmöglichkeit durch Dritte reicht zur Entlastung aus.

An den Grundregeln, die der BGH nunmehr in 7 Grundsatzentscheidungen festgelegt hat, hat sich nach wie vor nichts geändert! Den Anschlussinhaber trifft eben keine Beweislastumkehr, es reicht vielmehr die sogenannte sekundäre Darlegungslast aus, um die tatsächliche Vermutung durch ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu widerlegen. Abmahnung Fareds Anwalt

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor längerer Zeit veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – „Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

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Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Entgegen Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom 14.01.2016-29 U 2593/15-ergibt sich nichts Anderes.

Vielen Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Das ist dann aber zu wenig für eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Hierzu gehörte vor allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15).

Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).

Nutzungsmöglichkeit durch Dritte reicht zur Entlastung aus.

Filme und Musik werden illegal gedownloadet

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Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einem IP-Anschluss aus zugänglich gemacht, der zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, S. 2061 – Sommer unseres Lebens).

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften. Eine Abmahnung Filesharing wäre dann erfolglos.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

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