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Das LG München I geht in seinem Urteil vom 14.02.2012, Az.: 21 S 9214/11, konform mit den Anforderungen des BGH und der sich jetzt immer mehr durchsetzenden Rechtsmeinung, dass die sog. sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anspruchsgegners führt. Das LG München hat im Urteil vom 14.02.2012 lediglich moniert, dass der Vortrag der dortigen Klägerin nicht substantiiert und konkret genug gewesen sei.

Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da sie lediglich spekulativ darauf verweist, ihr Sohn […] oder dessen Übernachtungsgäste müssten für die streitgegenständliche Verletzung verantwortlich gewesen seien, gleichzeitig aber in der Berufungsbegründung selbst einen Zeitraum ihrer eigenen Anbwesenheit im Haus am […] bis zur Mittagszeit angibt […..], der es weder ausschließt, noch nach der Lebenserfahrung hinreichend unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum vom [..] bis […], auch von ihr selbst als Täterin begangen worden sein kann. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Anschlussinhaber unstreitig urlaubsabwesend war, ist aufgrund des im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufs nach der Lebenserfahrung nicht ausreichend unwahrscheinlich oder gar auszuschließen, dass sie selbst als Täterin zum Anfangszeitpunkt der Verletzung um […] Uhr einen Upload des streitgegenständlichen Werkes angestoßen haben kann und dieser bis über die Mittagszeit hinaus, d. h. […] angedauert hat“ Landgericht München I, 14.02.2012, Az.: 21 S 9214/11)

Im Umkehrschluss wird auch nach der Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit in München die Möglichkeit der Widerleglichkeit der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bejaht: Abmahnung IPPC LAW

Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum

Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.

Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen.