Markenrecht, was darf ich?

Gleichlautender Unternehmensname

So hat nach § 23 Ziff. 1 MarkenG z.B. jeder das Recht, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Dies gilt auch, wenn der Name mit einer älteren Marke übereinstimmt. § 23 MarkenG schützt also den Inhaber eines jüngeren Namensrechts gegenüber Inhabern älterer Markenrechte. – Abmahnung Markenrecht

Die Verwendung des eigenen Namens steht jedoch unter dem Vorbehalt des „redlichen Geschäftsverkehrs“. Daher ist es dem jüngeren Namensinhaber nicht (etwa auch) gestattet, Waren oder Dienstleistungen mit seinem Namen zu kennzeichnen. Gegen eine solche Nutzung könnte der Inhaber der älteren Marke also vorgehen.Dagegen kann der Inhaber eines älteren Namensrechtes seinen Namen auch zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Wurde in der Zwischenzeit eine mit dem Namen gleichlautende Marke für einen Dritten eingetragen, kann der Namensinhaber gegen diese Marke aufgrund seiner älteren, d.h. besseren Namensrechte vorgehen, auch wenn er den Vertrieb von mit seinem Namen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erst nach der Eintragung der jüngeren Marke aufgenommen hat.

Erschöpfung des Markenrecht gemäß § 24 MarkenG

Mit der Verwendung der dargestellten Wort-Bildmarken auf den Produkten, die nicht von Ihrer Mandantin in den Verkehr gebracht wurden und mit der Nutzung der Marken Ihrer Mandantschaft in den Überschriften der ebay-Angebote soll unsere Mandantschaft die Rechte Ihrer Mandantin aus diesen Marken gem. Art. 9 (2) lit. a) Unionsmarkenverordnung (UMV) verletzen. Sie weisen zurecht darauf hin, dass unsere Mandantschaft für die Behauptung des Verkaufes erschöpfter Originalware beweisbelastet Ist (BGH, GRUR 2004, 156,158 – stüssy II; I ZR 52/10 v. 15.03.2012 – Converse I, Rn. 30; I ZR 137/10 v. 15.03.2012 – Converse II, Rn.29).

BGH, 15.03.2012 – I ZR 52/10

Amtlicher Leitsatz:

Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG und Art.9 Abs.1 Satz2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.

Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren“.

Hat ein Markeinhaber seine mit der Marke versehene Ware in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht, kann er die Rechte aus der Marke in Bezug auf diese Ware grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Markeninhaber selbst, wohl aber mit seiner Zustimmung erfolgt, beispielsweise durch einen Lizenznehmer. In diesen Fällen sind die Rechte an der Marke „erschöpft“.

In der Praxis wirft die Erschöpfung oft schwierige Beweisfragen auf. Nicht selten können – oder wollen – weder der Markeninhaber noch der von ihm belangte Händler den genauen Vertriebsweg der strittigen Ware aufklären. Die deutschen Gerichte sehen die Beweislast allerdings grundsätzlich beim Händler. Jedoch kann die EU-rechtlich gewährte Warenverkehrsfreiheit (Artt. 34, 36 AEUV) Ausnahmen von dieser Regel erfordern, und zwar nach dem Europäischen Gerichtshof dann, wenn es die allgemeine Beweislastregel dem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 – C-244/00 – Van Doren + Q).

Diese Ausnahme von der allgemeinen Beweislastregel ist nach dem BGH-Urteil „CONVERSE I“ eng zu verstehen (Urt. v. 15.2.2012 – I ZR 52/10). Im Streitfall vertrieb der US-amerikanische Markeninhaber seine Freizeitschuhe in Europa länderweise über Generalimporteure, von denen jedenfalls einige nicht am Vertrieb an Zwischenhändler in anderen Staaten gehindert waren. Allerdings hatte einer der Generalimporteure öffentlich bekundet, man würde sich gegen „Preisverhau“ zur Wehr setzen. Der BGH erkannte dies zwar als Beleg dafür an, dass der Generalimporteur gegen besonders niedrige Preise seiner Vertragshändler vorgeht. Jedoch genüge das nicht für eine Beweislastumkehr, da nicht erkennbar sei, dass Preisunterschiede innerhalb der EU abgesichert werden sollen. Demnach soll das Hinwirken auf ein gleichmäßig hohes Preisniveau augenscheinlich noch keine Beweislastumkehr rechtfertigen.