Abmahnung Nimrod, was ist wichtig?

Wie lautet der Vorwurf einer Abmahnung NIMROD?

Der Vorwurf lautet: „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“. In der Regel verlangen NIMROD Rechtsanwälte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Form eines Vergleichsbetrags von 915,00,- (Film) oder 619,50,- und mehr (Serie).

NIMROD Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, massenweise Abmahnungen wegen Filesharings (illegalen Tauschangebotes) zu verschicken. –Abmahnung Nimrod

Wir haben Erfahrung aus Tausenden solcher Filesharing-Abmahnungen, insbesondere mit den Rechtsanwälten von NIMROD, die wie wir Ihren Kanzleisitz in München haben. Lassen Sie sich von uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung 089 – 54 888 98 16 helfen

Achtung!

Dabei handelt es sich nicht um Internetabzocke oder Betrug! Sie haben es mit einer renommierten Anwaltskanzlei zu tun. Machen Sie keine Experimente. Werden Sie bei einer Abmahnung NIMROD unbedingt tätig und suchen sich den Rat eines fachkundigen Anwalts für Urheberrecht, wir helfen Ihnen gerne. Unsere Ersteinschätzung ist ja kostenlos.

Worum geht`s bei einer Abmahnung NIMROD

In den allermeisten Fällen werden Abmahnungen von NIMROD u. a. verschickt, weil man ein illegales Tauschbörsenangebot (Filesharing) zulasten von Astragon Entertainment GmbH / DAEDALIC Entertainment GmbH vorgenommen haben soll. Viele von Ihnen werden gar nicht wissen, dass Sie hier einen illegalen Upload vorgenommen haben sollen (BitTorrent).

Viele werden gar nicht gemerkt haben, dass Sie gar kein Streaming, sondern einen illegalen Upload getätigt haben (PopcornTime)

Sollte sich herausstellen, dass Sie den Upload definitiv nicht vorgenommen haben, sondern ein Dritter, haften Sie schon nicht mehr als Täter.

Bereits an dieser Stelle würde es für Sie auf jeden Fall schon billiger werden. Wenn man dann noch darlegen kann, warum Sie auch nicht als Mittäter und auch nicht als Störer haften, ein Dritter für den fraglichen Verstoß in Betracht kommt und Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten beachtet haben, kann man Sie gänzlich mit einer 0-Zahlung an die Kanzlei vertreten.

Zur Haftung eines ermittelten Anschlussinhabers, von dessen Anschluss vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, hat der BGH eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und zum Ausdruck gebracht, über die heftig kontrovers diskutiert wird:

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 „Loud“, nichts.

Zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen, wenn er Ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Das gilt nur für den Fall, dass er den Täter kennt.

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich klargestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.